Kosten

So individuell wie Sie als Patient sind, so individuell gestalten sich auch die versicherungsrechtlichen Aspekte der Kieferorthopädie. Dennoch wollen wir versuchen, Ihnen an dieser Stelle einen übersichtlichen Einblick zu ermöglichen.

Für gesetzlich Versicherte gilt in Deutschland im Allgemeinen nach §29 SGB V ein Anspruch auf kieferorthopädische Behandlung. Aufgrund des § 29 Abs. 4 SGB V hat der gemeinsame Bundesausschuss im August 2001 die „Richtlinien für die kieferorthopädische Behandlung“ (kurz: KFO-R) erlassen, welche nicht mehr alle Patienten inkludieren. Eine Einstufung in einen entsprechenden Behandlungsgrad kann in einer ersten Untersuchung festgestellt werden. Die Krankenkassen übernehmen in diesem Fall der Leistungspflicht von Beginn der Behandlung an 80% der anfallenden Kosten. Die übrigen 20 % müssen vom Versicherten als Eigenanteil, vergleichbar einer „Art Mietkaution“, zunächst selbst getragen werden. Neuartige und technisch-moderne Methoden können dennoch aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, oder da sie „noch“ nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen abgebildet sind, abgelehnt werden. Daher sind einige unserer Zusatzleistungen kostenpflichtig.

Neben diesem gesetzlichen Eigenanteil gibt es auch für gesetzlich Versicherte die Möglichkeit, mit ihrem Kieferorthopäden zeitgemäße, individuelle Leistungen zu vereinbaren, die über den Leistungskatalog der gesetzlichen Versicherung hinausgehen. Da die gesetzliche Krankenversicherung zwar alle notwendigen Leistungen übernimmt, diese aber auf das Ausreichende, Zweckmäßige und Wirtschaftliche beschränkt, sind vor allem Leistungen, die die Behandlung ggf. schonender, schneller oder unauffälliger machen, nicht zulasten der Krankenkassen erbringbar. Dabei werden manche Leistungen, sog. Mehrleistungen (z.B. Eingliederung zahnfarbener Brackets) zumindest teilweise von den Krankenassen getragen, sog. Zusatzleistungen müssen vollständig privat getragen werden.

Altersgrenze

Der Anspruch auf die kieferorthopädische Behandlung besteht grundsätzlich nur für Versicherte, die bei Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. In Ausnahmefällen kommt auch eine Leistung für Versicherte in Betracht, die bei Beginn der Behandlung bereits das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern eine schwere Kieferanomalie vorliegt, die eine kombinierten kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahme erfordert.

Der Gesetzgeber geht aufgrund der Festlegung der Altersgrenze davon aus, dass eine kieferorthopädische Behandlung vor Abschluss des Wachstums aus medizinischen und wirtschaftlichen Gründen indiziert ist. Erfolgt der Behandlungsbeginn nach Vollendung des 18. Lebensjahres, ist im Regelfall davon auszugehen, dass die Behandlung aus ästhetischen Gründen oder aus Gründen mangelnder zahnmedizinischer Vorsorge in früheren Jahren erfolgt. Daher wird ein Leistungsanspruch ab dem vollendeten 18. Lebensjahr nur bei schweren Kieferfehlstellungen gesehen.

Waizmanntabelle

Mithilfe der Waizmanntabelle können Sie Zahnzusatzversicherungen für Kieferorthopädie vergleichen:

https://www.waizmanntabelle.de/kinder